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§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne
dieser Verordnung gelten Hunde,
bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher
Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen
oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender
Weise angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann
die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen
des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor
einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
Diese Rassen entfallen ab dem 01.01.2006:
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu
( Lesen Sie dazu bitte auch den
Beitrag ganz unten auf dieser Seite! )
sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich
um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter
kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere
durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten
Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte
Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer
Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren
aufweist. Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige
Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über
den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt
die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung
verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre
nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der
Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6 gilt
auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters
führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht
mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer
tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach
einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen,
so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter
des Hundes eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener,
von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen
lässt und dies der Behörde nachweist. Für Hunde, deren
Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen
die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche
Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben
"G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.
§ 3
Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an
Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen
ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen,
wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3
hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen
und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist
der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist
ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich
ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen
der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher
Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur
mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb
geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund
darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr
dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden.
Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen
privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen
Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der
örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass
ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines
Halters entwichen ist.
§ 4
Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen
gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen
Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher
Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das
18. Lebensjahr vollendet hat,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht
besitzt,
die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen
oder Tieren nicht gefährdet wird und
der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken,
für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet
und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung
zur Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des §
2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei
deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt
wurde, unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu
beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen
nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag
können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des §
2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten
werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis
darüber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde
kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie
Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht
vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des Absatzes 4 nicht unverzüglich
beantragt worden ist oder
eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit
von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche
Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der Untersagungsverfügung
betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet
werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt
und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug
der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4
gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis
unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen
wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im
Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs.
2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen
Stellen absolviert hat. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung
gilt als Nachweis der Sachkunde.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie
bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich
ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es
darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
das Wesen und die Verhaltensweisen
von Hunden,
das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen
zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig
züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige
Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen
sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen
wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium
durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6
Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs.
2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum und das Vermögen,
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches
gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittel-gesetzes,
des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs.
2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung
begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass
der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über
seine körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens
nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 7
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden
sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit
der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für
Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und
des § 3 Abs. 5 sind auch auf die § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten
Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall
widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen
von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen,
Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet
werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend
mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung
aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben
bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und
die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für
ihren Bereich ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund
der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen bleiben unberührt.
§ 8
Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren
erhoben:
Nr. Amtshandlung Gebühr in DM
Feststellung der Gefährlichkeit
von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 80
Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4
je Hund 50
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs.
1 75
Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und
§ 10 Abs. 2 50 bis 200
Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs.
5 Satz 6 50 bis 200
Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 60 bis 250
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs.
4 30 bis 500
Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im
Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen
werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind 50 bis 1 000
(2) Wird ein Antrag ausschließlich
wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr
erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr
um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen
Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet
wurde. Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1,
2 und 7 können aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte
ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz
1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach §
5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung
des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder
abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem
Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde,
mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber
dem Bewerber,
im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
Aufwendungen nach § 10 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen
und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
Ausgaben für
die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche
Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche
Verwahrung von Tieren,
die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine
Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld
ganz oder teilweise fortgefallen ist.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet
ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden
sollen. Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die
nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in
angemessenem Verhältnis geteilt.
(7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung
entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise
und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren
und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt,
obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an
Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an
der Leine führt,
entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde
laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift
des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen
des Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich
führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt
und
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt
oder anbringen lässt,
entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1
oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze,
an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen
ausgewiesen sind, mitnimmt,
entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern
kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht
an der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen
oder Halsbänder verwendet,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen
das Beißen verhindern den Maulkorb anlegt,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten
Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne
Leine oder Maulkorb führt,
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche
Hunde führt,
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2
Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen
der Verordnung einhalten,
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die
örtliche Ordnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich
vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche
Erlaubnis nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach §
4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit
sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt
und
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder
nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen
Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer
Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach §
19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10
Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen
sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach
§ 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1
gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4
Abs. 5 entsprechend.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer
Kraft.
Rasseliste der Hundehalterverordnung MV aktualisiert
30.12.2005: Schwerin/MVr Innenminister Timm: Schutz der Bevölkerung
vor Kampfhunden hat auch künftig absoluten Vorrang.
Die so genannten "Molosser-Rassen" werden ab 1. Januar 2006
aus der Liste der gefährlichen Hunde in der Hundehalterverordnung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgenommen. Danach zählen die
Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino
Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu künftig nicht mehr zu den
vermutet gefährlichen Hunden.
Rasseliste der Hundehalterverordnung MV aktualisiert
30.12.2005: Schwerin/MVr Innenminister Timm: Schutz der Bevölkerung
vor Kampfhunden hat auch künftig absoluten Vorrang.
Die so genannten "Molosser-Rassen" werden ab 1. Januar 2006
aus der Liste der gefährlichen Hunde in der Hundehalterverordnung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgenommen. Danach zählen die
Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino
Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu künftig nicht mehr zu den
vermutet gefährlichen Hunden.
"Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner
Entscheidung vom 16. März 2004 vorgegeben, die jeweiligen Landeslisten
mit gefährlichen Hunden in Abständen zu überprüfen.
Dies ist nunmehr erneut geschehen, nachdem der Bullmastiff schon früher
gestrichen worden ist. Vor diesem Hintergrund wird die bewährte Struktur
der Landeshundehalterverordnung (vom 4. Juli 2000) mit ihren prägnanten
Merkmalen der Rasseliste und der Regelvermutung deutlich. Damit sind zugleich
für die Ordnungsbehörden wirksame und für die Hundehalter
zumutbare Regelungen geschaffen worden. Die Wirksamkeit dieser Verordnung
zeigt sich insbesondere auch in einem deutlichen Rückgang der Beiß-
und sonstigen Zwischenfälle in unserem Land von 64 im Jahr 2000 auf
20 Fälle 2004", betonte Innenminister Dr. Gottfried Timm.
Von den "Molosser-Rassen" gibt es gegenwärtig
in Mecklenburg-Vorpommern noch rund 130 Hunde, die in den letzten Jahren
praktisch nicht mehr durch Beiß- und sonstige Zwischenfälle
aufgefallen sind.
Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bull Terrier und Bull Terrier, für die auch ein Importverbot besteht,
sind im Einklang mit den meisten Bundesländern weiterhin als gefährlich
eingestuft. "Die Überprüfung der Liste der gefährlichen
Hunde bedeutet nicht nur die Streichung bestimmter Rassen. Hunde, die
in der Statistik auffällig sind, werden weiterhin genau beobachtet.
Beispielweise haben Brandenburg und Bayern den Rottweiler auf die Liste
der gefährlichen Rassen gesetzt", erklärte Minister Timm.
"Aber grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten und zu führen
sind, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen", so sein Appell an alle Hundehalter.
MVregio Landesdienst mv/sn
Vereinsgeschehen
Tierschutz
- Die unabdingbare Voraussetzung für den Umwelt- und Verbraucherschutz
Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001
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