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§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf
im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder
zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte
sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie
grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften
dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden,
wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen
nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit
zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren,
um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden
oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung
mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen,
dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson
zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen
hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass
dem Hund
eine Schutzhütte, die den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht, und
außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger
Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde
oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund
während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus
wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt
und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken
liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern
die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall
von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der
Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen,
die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen,
grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen.
Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur
Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu
beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden,
wenn
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
ausgestattet sind und
außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter
Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge
jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes
entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche
mindestens m²
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für
jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für
einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung
stehen,
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig
an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil
des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden
und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so
beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht
und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen
so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen
können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht
nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund
der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen,
mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen,
die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern
gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt
zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
an einer Laufvorrichtung, die mindestens
sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum
von mindestens fünf Metern bietet,
so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein,
die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen
können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er
keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken
zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder
Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich
nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und
so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend
von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens
drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
einem Hund bis zu einem Alter von
zwölf Monaten,
einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
einer säugenden Hündin,
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender
Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit
artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität
zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
den Hund unter Berücksichtigung
des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen
und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel
unverzüglich abzustellen;
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten;
Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des §
2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für
das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde
oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet
ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren
oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde
zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern
der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit
den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs
geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten
aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert
wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern
sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz
1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung
steht,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung
steht,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder
6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt §
3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht
der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten
dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz
5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern
gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen
worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S.
1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986
(BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1.
Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974
(BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Vereinsgeschehen
Tierschutz
- Die unabdingbare Voraussetzung für den Umwelt- und Verbraucherschutz
Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001
Wegweiser
Tierschutz / Tierschutzüberwachung
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