Listenhunde

 

 

Man sagt "Kampfhunde" beißen sich fest und lassen nicht mehr los...

ja das stimmt DEIN HERZ !

 

"Kampfhunde" als Killer geboren?

 

In den Schlagzeilen ist leider immer wieder zu lesen: „Kind von Hund angefallen."

Dabei ist häufig von bestimmten Rassen die Rede, zum Beispiel vom Pitbullterrier oder vom American Staffordshire Terrier. Sie werden oft pauschal als „Kampfhunde“ bezeichnet, ganz so, als ob sie eine angeborene Beißlust hätten.

Doch kein Hund kommt als Killer zur Welt!

Vielmehr ist er absichtlich oder aus Unkenntnis falsch erzogen worden! Das eigentliche Problem ist der Hundehalter und nicht der Hund, denn bei sachgerechter Erziehung und Führung eines so genannten „Kampfhundes“ hat man einen Familienhund an der Seite und keine Beißmaschine.

Leider haben es „solche Hunde“ immer besonders schwer, ein neues und vor allen Dingen geeignetes neues Heim zu finden. Viele von ihnen sitzen oft viel zu lange im Tierheim und das nur, weil sie der „falschen Rasse“ angehören.

Schauen Sie sich doch unsere „Kampfschmuser“ mal  etwas genauer an, denn es sind Hunde wie alle anderen Hunde auch!

Welche Bedingungen muss ich erfüllen um einen so genannten Kampfhund aus dem Tierheim zu bekommen?

  • Vermieter fragen, ob er mit der Haltung eines solchen Hundes einverstanden ist und wenn ja schriftlich bestätigen lassen
  • polizeiliches Führungszeugnis beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen
  • beim zuständigen Ordnungsamt den Sachkundenachweis ablegen
  • nach dem Erwerb ggf. mit dem Hund den Wesenstest ablegen und somit die Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang erhalten

Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2000


Ausgangsposition:

Der VDH Landesvorstand überreichte dem Innenministerium schon im Vorfeld eine Reihe von Vorschlägen und den dringenden Appell die Gefährlichkeit von Hunden nicht an willkürlich ausgewählten Rassen festzumachen. Wir waren und wir sind für ein einheitliches deutsches Heimtierzuchtgesetz, weil es erforderlich ist, dass das Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden nur auf dieser Basis erlaubt werden kann. Wir sind für Normen und Regeln in der Hundehaltung, lehnen aber die unterschiedliche Handhabung und die zunehmende Hundefeindlichkeit ab.

 

Was zeigt die Praxis:

Als erstes galt es, dass alle Halter der auf der Liste stehenden Rassen und deren Mischlinge, ihren Ordnungsämtern den Besitz bis zum 31.08.2000 mitteilen. Das erfolgte von den verantwortungsvollen Besitzern termingerecht. Eine Kontrolle hierzu erfolgte nur teilweise.

Zweitens galt es für die Wesensteste und Sachkundeprüfungen Prüfungsausschüsse zu bilden. Hier gab es ein unterschiedliches Herangehen wie auch bei der Durchführung der einzelnen Prüfungen. So gibt es Städte und Gemeinden, die Wesensteste entsprechend der Vorgaben durchführen, aber auch Orte wo Abwandlungen oder auch gar keine Wesenstests absolviert werden.

Drittens gab es Empfehlungen für die Gebühren. Mit der Praxis, dass für den Wesenstest eine Gebühr von 250,- bis 600,- EUR gefordert wird und trotz bestandener Prüfung nach wie vor die " Kampfhundesteuer" zu entrichten ist, Maulkorb und Leinenzwang bestehen bleibt, verstoßen viele Kreise, Gemeinden und Städte unter anderem auch gegen die Hundehalterordnung des Landes.

Viertens ging es darum die Feststellung zu treffen, welcher Hund ist ein Mischling der auf der Liste stehenden Rassen. Hier war man zumeist darauf angewiesen, dass die Halter der Hunde selbst ihre Hunde dafür hielten. Wie in Zweifelsfällen durch Sachverständige eine Kennzeichnung bzw. der Ausschluss als Mischling dieser Rassen vorgenommen sollte, blieb den Ordnungsbehörden überlassen. Deren Mitarbeiter, aber auch eine Anzahl von Amtstierärzten und Tierärzten haben aber nur wenige Kenntnisse über die auf der Liste stehenden Rassen.

 

Was sind die Ergebnisse:

In einer Vielzahl, aber längst nicht allen Städten und Gemeinden wurden und werden Sachkundeprüfungen und Wesensteste entsprechend dem Modell Niedersachsen durchgeführt. Die Prüfungen ergaben eindeutig, dass in den gekennzeichneten Rassen keinerlei gehäufte Aggressivität feststellbar ist, sondern fast alle Hunde dieser Rassen und deren Mischlinge absolut gutartig sind. Dabei ist das Verhalten gegenüber Menschen als ausgeprägt sozialisiert zu kennzeichnen. In den Tierheimen befinden sich viele Hunde dieser Rassen und deren Mischlinge, die obwohl zumeist gutartig, keine neuen Besitzer finden, weil Kosten für Wesenstest, " Kampfhundesteuer" und öffentliche Beschimpfung und Bedrohung der Halter fast alle Interessenten abschreckt. In unserem Land besteht keine Übersicht darüber wie viele von den 2700 zu den genannten ausgegrenzten Hunden an den Tests teilgenommen haben und bestanden bzw. nicht bestanden.

 

Unsere Vorhaben:

Der VDH Landesverband wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass allen Hundefreunden, gleich ob mit Mischling oder Rassehund, mit oder ohne Mitgliedschaft in einem VDH Verein, die Möglichkeit gegeben wird, ihre Hunde im Rahmen von Erziehungs- und Ausbildungskursen auf unseren Plätzen zu sozialisieren. 
Die Mitglieder in unseren Rassezuchtverbänden bitten wir darauf Einfluss zu nehmen, dass in ihren Städten und Gemeinden nicht neue hundefeindliche Festlegungen getroffen werden. Ziehen wir uns nicht zurück, sondern bringen wir überall unseren Sachverstand ein.

 

Unsere Erwartung an die Landesregierung sowie Kreis-, Stadt-, und Gemeindevertretungen:

Nehmen Sie eine Zwischenwertung der Umsetzung der HHO vor und laden Sie  uns dazu ein. Streichen Sie die Rasselisten.

 

Erich Köpcke
         

Hinweise für Hundehalter

Für alle Hunde gelten landesweit (Mecklenburg-Vorpommern) folgende Bestimmungen:

  • Hunde dürfen nicht unangeleint zu Versammlungen, Volksfesten oder sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen sowie in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten und Tiergärten mitgenommen werden. 
  • Hunde sind so zu halten, dass sie nicht gegen den Willen des Halters das befriedete Besitztum verlassen können.
  • Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.
     

Für gefährliche Hunde gelten besondere Regelungen:

 

(Welche Hunde als gefährlich gelten, erfahren Sie weiter unten.)

Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums nur angeleint und mit beißsicherem Maulkorb geführt werden. Gefährliche Hunde und alle Hunde der aufgeführten Rassen dürfen nicht auf Kinderspielplätze, an Badestellen und auf Liegewiesen für Menschen mitgenommen werden.
Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nicht an Jugendliche unter 18 Jahren überlassen werden (z.B. zum Zwecke des Ausführens).
Die Halter gefährlicher Hunde und die Halter von Hunden der aufgeführten Rassen müssen jedes dauerhafte Entweichen eines Hundes, jedes nicht nur vorübergehende Überlassen eines Hundes an Dritte unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitteilen.

Personen mit vorwiegendem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bedürfen zum Führen, Halten und Züchten von gefährlichen Hunden einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere
Sachkunde, körperliche Eignung, Volljährigkeit und Zuverlässigkeit.



Welche Hunde sind "gefährlich" im Sinne der Verordnung?

 

Als gefährlich gelten nicht nur die so genannten Kampfhunde. Darunter fallen alle Hunde,die als bissig aufgefallen sind. Also Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge und ähnliches provoziert worden zu sein, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. Das heißt beispielsweise, sie haben Menschen in gefährlicher Weise angesprungen.
Bei denen sich durch Zucht oder Ausbildung gefährliche Eigenschaften herausgebildet haben, wie etwa eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe.

 

Das wird generell bei den folgenden Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen vermutet: 

  1. American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire Terrier,
  3. Staffordshire Bull Terrier,
  4. Bull Terrier.

Diese Regelvermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, widerlegt werden. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt auf Antrag ein Bescheinigung, welche als Nachweis der Ungefährlichkeit dient. Die Bescheinigung ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Eine nachgewiesene Ungefährlichkeit befreit die betreffenden Hunde insbesondere vom Leinen- und Maulkorbzwang sowie deren Halter von der Erlaubnispflicht. Der Nachweis der Ungefährlichkeit befreit nicht von der Kennzeichnungs- und von der Mitteilungspflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde.

 

Allgemein ist davon auszugehen, dass die von Behörden oder von behördlich anerkannten Stellen anderer Bundesländer ausgestellten
Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit von Hunden auch in
Mecklenburg-Vorpommern Anerkennung finden. Auskunft hierzu erteilt das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Mecklenburg-Vorpommern (Telefon: 0385/588-6540 oder -6553).



Was müssen Urlauber und Besucher des Landes beachten?


Wer sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund in Mecklenburg-Vorpommern aufhält, ist von der Erlaubnispflicht befreit. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen muss bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes angezeigt werden.
Obwohl in diesen Fällen keine Erlaubnis beantragt werden muss, bedeutet das nicht, das die entsprechenden Hunde vom generellen Leinen- und Maulkorbzwang befreit sind. Eine solche Befreiung kann nur dann erteilt werden, wenn der Hund eine Wesensprüfung (auch in anderen Bundesländern) erfolgreich bestanden hat.



Bitte beachten Sie, dass die Gemeinden und Ämter in Mecklenburg-Vorpommern teilweise weitergehende Beschränkungen für den Umgang mit Hunden erlassen haben. So besteht z.B. im Gebiet einzelner Gemeinden genereller Leinenzwang für alle Hunde. Es empfiehlt sich daher, vor dem Urlaub die näheren Einzelheiten bei der für diesen Ort zuständigen Ordnungsbehörde zu erfragen.

Was droht mir bei Nichtbeachtung dieser Regeln?
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Einziehung gefährlicher Hunde ist möglich.

 

Weitere Fragen
Sollten Sie weitere Fragen zur Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder an das Referat II 230 des Innenministeriums (Telefon: 0385/588-2231 oder -2234, E-Mail: ii230-1@im.mv-regierung.de).