Tiernothilfe
Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)
Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser bzw. verletzter Tiere treten immer wieder Fragen auf.
Diese betreffen insbesondere die Unterbringung und Versorgung der aufgefundenen Tiere einschließlich der Kostenübernahme, die Übernahme der Behandlungskosten für verletzt bzw. erkrankt aufgefundene
Tiere, den Umfang der medizinischen Behandlung sowie die Aneignung aufgefundener Tiere.
7833-5
Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren
(VV Fundtiere)*
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
Vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 7833 - 5
Fundstelle: AmtsBl. M-V 2020 S. 318
Das Ministerium für Inneres und Europa erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift:
- 1
- 1.1
-
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren über den Umgang mit Fundtieren und deren Verwahrung. Anwendbar sind insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Tierschutzgesetz (TierSchG).
- 1.2
-
Unberührt bleiben die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzrechts und die Bestimmungen des Natur- und Artenschutz-, des Jagd- und Tierseuchenrechts.
- 1.3
-
Eine Schlechterstellung von Tieren gegenüber Sachen ist mit dem Staatsziel Tierschutz des Artikels 20a des Grundgesetzes und des Artikels 12 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.
- 2
- 2.1
- 2.1.1
-
Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst lebenden Wildtieren zuzurechnen sind. Tiere werden anhand ihrer Gattung entweder den Haustieren oder Wildtieren zugeordnet.
- 2.1.2
-
Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenen Haustiere, die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden, die nicht schon zuvor ein Recht am Eigentum oder ein Besitzrecht an dem Tier hatte.
- 2.1.3
-
Wilde Tiere sind diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind. Es sind Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) nicht in menschlicher Obhut leben.
- 2.1.4
-
Verwaltungshelfer sind Personen oder Stellen, die von der Fundbehörde mit der Unterbringung und Betreuung von Fundtieren beauftragt sind.
- 2.1.5
-
Eine „andere Stelle“ ist eine Person oder Stelle, die von der Fundbehörde nicht mit der Unterbringung und Betreuung von Tieren beauftragt ist (keine Verwaltungshelfer).
- 2.1.6
-
Die Einwilligung ist eine vorher erteilte und die Genehmigung eine nachträglich erteilte Zustimmung.
- 2.1.7
-
Verwahrung ist die Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, tiermedizinische Versorgung der Fundtiere.
- 2.2
-
Fundtiere nach Nummer 2.1.2 sind nicht herrenlos. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt. Die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) an einem Tier ist unwirksam, da diese einen Verstoß gegen § 3 Nummer 3 TierSchG, mithin einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, darstellt.
- 2.3
-
Wilde Tiere nach Nummer 2.1.3 sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden.
- 2.4
- 2.4.1
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Katzen werden gattungsmäßig den Haustieren zugeordnet, obgleich sie gelegentlich herumstreunen oder gar verwildern.
- 2.4.2
-
Freilebende Katzen sind Katzen, die nicht oder nicht mehr an ein Leben in einer häuslichen Struktur des Menschen gewöhnt sind und sich deshalb nicht für eine Vermittlung an einen neuen Eigentümer eignen. Gleichwohl sind sie gattungsmäßig den Haustieren zuzuordnen und gelten als Fundtiere nach Nummer 2.1.2.
- 2.4.3
-
Gezielte Maßnahmen zur Auflösung bestehender Populationen freilebender Katzen sind kein Auffinden im Sinne des § 965 BGB. Hieraus erwächst kein Erstattungsanspruch gegenüber der Fundbehörde.
- 2.5
- 2.5.1
-
Verwilderte Haustauben (Columba livia domestica), aus denen nach herrschender Auffassung die Taubenpopulationen in den Gemeinden bestehen, gelten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen MV (GesSchädBLVO M-V vom 6. Juli 2011, GVOBl. M-V S. 456, GS Meckl.-Vorp. B 2126-13-4) als Gesundheitsschädlinge und fallen daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift.
- 2.5.2
-
Tauben, die auf Grund ihrer Beringung einem Eigentümer zuzuordnen sind, werden als Fundtiere behandelt und zum Eigentümer zurückgeführt.
- 2.6
-
Für Jungtiere, die nach Ablieferung des Muttertieres während der Verwahrdauer geboren, aber vor Ablieferung gezeugt wurden, ist die Einordnung des Muttertieres in die Gattung „Haustier“ entscheidend. Nachkommen von Haustieren sind Haustiere und als Fundtiere zu behandeln. Das Eigentum am Muttertier setzt sich an dessen Nachkommen grundsätzlich fort (§ 99 Absatz 1 BGB als Erzeugnisse im Sinne von § 953 BGB), ohne dass es auf die Besitzverhältnisse ankommt, die am Muttertier zum Zeitpunkt der Geburt der Nachkommen bestehen oder bestanden haben.
- 3
- 3.1
-
Nach der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 9. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 333) sind für die Durchführung des Fundrechts (§ 965 Absatz 2, § 966 Absatz 2, §§ 967 und 973 bis 976 BGB) die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden (Fundbehörden) zuständig.
- 3.2
-
Fundrecht ist eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.
- 3.3
-
Für FundtiereDie Fundbehörden sind nach Anzeige und Ablieferung des Fundtieres im Sinne der Nummer 6 für die Verwahrung gemäß Nummer 2.1.7 zuständig. § 90a BGB regelt, dass Tiere keine Sachen sind, doch auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
- 3.4
-
Für Wildtiere
- 3.4.1
-
Für herrenlose Wildtiere ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, wenn von dem Tier im konkreten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind in § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geregelt.
- 3.4.2
-
Die örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde oder die zuständige Jagdbehörde über aufgefundene Wildtiere.
- 4
- 4.1
-
Die in § 965 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jede findende Person verpflichtet ist, stellt keine Ablieferung der Sache dar.
- 4.2
-
Ablieferung bei der zuständigen Behörde
- 4.2.1
-
Bei Ablieferung eines gefundenen und an sich genommenen Tieres entscheidet die Fundbehörde, ob es sich bei dem Tier um ein Haustier oder ein Wildtier nach Nummer 2.1.1 handelt. Ist das aufgefundene Tier ein Haustier, ist die Fundbehörde für die Verwahrung des Fundtieres zuständig.
- 4.2.2
-
Die Fundbehörden sind verpflichtet, alle aufgefundenen Haustiere als Fundtiere entgegenzunehmen und angemessen zu verwahren (§§ 967, 966 Absatz 3).
- 4.2.3
-
Die Fundbehörde hat bei Abschluss eines Verwahrungsvertrages (§ 688 BGB) mit der findenden Person, die selbst das Fundtier verwahren will, darauf zu achten, dass diese die artgerechte Unterbringung, Pflege, Ernährung und gegebenenfalls notwendige tierärztliche Versorgung des Fundtieres gewährleisten kann und ansonsten die Ablieferung des Tieres zu verlangen. Zur Beurteilung der Verwahrungssituation kann die Fundbehörde die zuständige Veterinärbehörde hinzuziehen.
- 4.3
-
Ablieferung bei beauftragter Stelle (Verwaltungshelfer)
- 4.3.1
-
Eine Ablieferung ist auch die Übergabe des Tieres bei dem Verwaltungshelfer der Fundbehörde.
- 4.3.2
-
Liefert die findende Person das Tier beim Verwaltungshelfer ab, ist diese zugleich ihrer Anzeigepflicht nachgekommen. Der Verwaltungshelfer hat dann die Pflicht zur Anzeige bei der Fundbehörde. Die Nichtweitergabe dieser Anzeige geht nicht zulasten der findenden Person. Die Fundbehörde hat bereits bei der Beauftragung eines Verwaltungshelfers für diesen eine Anzeigepflicht festzuschreiben.
- 4.4
-
Ablieferung bei einer nicht beauftragten Stelle (andere Stelle)
- 4.4.1
-
Bringt die findende Person das aufgefundene Tier ohne ausdrückliche Einwilligung oder Genehmigung der Fundbehörde bei einer anderen Stelle unter, entbindet das die findende Person nicht von ihren Pflichten. Die gesetzliche Verantwortlichkeit der findenden Person nach § 966 Absatz 1 BGB bleibt bestehen. Eine Kostentragungspflicht der Fundbehörde besteht nicht. Die Fundbehörde hat die findende Person bei der Erstattung der Fundanzeige darauf hinzuweisen, dass eine Kostenerstattung nur bei Anzeige und Ablieferung des Fundtieres nach Nummer 4.1 und Nummer 4.2 oder Nummer 4.3 erfolgt.
- 4.4.2
-
Im Sinne des Tierwohls hat die Fundbehörde jedoch summarisch zu prüfen, ob eine Anordnung zur Ablieferung des Fundtieres nach Nummer 4.2 oder Nummer 4.3 notwendig ist.
- 4.4.3
-
Soweit die andere Stelle die Übernahme eines Fundtieres von der findenden Person anzeigt und die findende Person der Fundbehörde nicht bekannt wird, ist die andere Stelle durch die Fundbehörde auf das Weiterbestehen der Verantwortlichkeit der findenden Person hinzuweisen.
- 4.4.4
-
Die Hinweise können mündlich oder schriftlich ergehen. Ein mündlich ergangener Hinweis ist zu protokollieren.
- 4.5
-
Ablieferung bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin
- 4.5.1
-
Grundsätzlich ist vor Durchführung tierärztlicher Maßnahmen, die Einwilligung der Fundbehörde einzuholen.
- 4.5.2
-
Im Einzelfall kann aber eine unaufschiebbare tierärztliche Versorgung eines aufgefundenen Tieres erforderlich werden. In diesem Fall bringt die findende Person das akut versorgungsbedürftige Fundtier direkt zu einem Tierarzt oder einer Tierärztin. Die Pflicht zur Erstattung einer Fundanzeige gegenüber der Fundbehörde durch die findende Person bleibt bestehen.
- 4.5.3
-
Die behandelnde Tierärztin oder der Tierarzt entscheidet darüber, ob die tierärztliche Versorgung unaufschiebbar ist und welche Maßnahmen akut notwendig sind.
- 5
- 5.1
- 5.1.1
- 5.1.1.1
-
Hat die findende Person das Recht auf Erwerb des Eigentums (§ 973 Absatz 1 und § 976 Absatz 2 BGB) auf eine andere übertragen, vererbt oder veräußert, so wird die erwerbende Person nach Ablauf der sechsmonatigen Frist Eigentümerin oder Eigentümer des Fundtieres. Die Fundbehörde hat von der erwerbenden Person einen Nachweis der Übertragung des Rechts auf Erwerb des Eigentums zu verlangen, soweit diese die Herausgabe des Fundtieres verlangt (§ 976 Absatz 2 BGB).
- 5.1.1.2
-
Die Übertragung, Vererbung oder Veräußerung des Rechts auf Erwerb des Eigentums ist kein Verzicht gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 976 Absatz 1 BGB.
- 5.1.2
- 5.1.2.1
-
Verzichtet die findende Person gegenüber der Fundbehörde auf das Recht zum Erwerb des Eigentums, so geht das Recht auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976 Absatz 1 BGB). Die Erklärung des Verzichts muss der Fundbehörde zugehen. Der Verzicht kann schriftlich, elektronisch oder mündlich gegenüber der Fundbehörde erklärt werden. Ein mündlicher Verzicht ist zu protokollieren. Bei Zweifeln darüber, ob ein wirksamer Verzicht erklärt wurde, hat die Fundbehörde den tatsächlichen Willen der findenden Person zu erforschen.
- 5.1.2.2
-
Gleiches gilt für die Person, der das Recht auf Erwerb des Eigentums übertragen, vererbt oder veräußert wurde, soweit diese gegenüber der Behörde verzichtet.
- 5.1.3
-
Mit Verzicht des Rechts auf Erwerb des Eigentums durch Übertragung, Vererbung oder Veräußerung (Nummer 5.1.1) ist ein Pflichtenübergang der Kostenschuld im Sinne des Verwaltungskostenrechts anzunehmen, da eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge stattfindet. Die Person, die das Eigentum am Fundtier nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erworben hat, wird gebühren- bzw. kostenpflichtig, da die Amtshandlung zu ihren Gunsten erfolgte.
- 5.2
- 5.2.1
-
Verfügt die erwerbende Person, die zugleich eine andere Stelle ist, über art- und tierschutzgerechte Tierunterbringungsplätze, kann diese das Fundtier mit Einwilligung der Fundbehörde verwahren.
- 5.2.2
-
Hat diese Person nach Ablauf der sechsmonatigen Frist das Eigentum am Fundtier erworben und besteht gegenüber der Fundbehörde ein Anspruch auf Gebührenfreiheit nach dem Verwaltungskostenrecht, so ist ihrerseits der Anspruch auf Kostenerstattung für die eigene Verwahrung des Fundtieres gegenüber der Fundbehörde ausgeschlossen.
- 6
- 6.1
-
Bei der Verwahrung der Tiere sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes einzuhalten.
- 6.2
-
Die Fundbehörde kann die Verwahrung in eigenen Einrichtungen gewährleisten oder eine geeignete Person oder Stelle mit der Betreuung beauftragen (Verwahrungsvertrag gemäß Nummer 4.2.3 oder Verwaltungshelfer gemäß Nummer 4.3).
- 6.3
-
Aufgefundene Tiere müssen nach den Vorgaben des § 2 TierschG verhaltensgerecht untergebracht, ernährt und gepflegt werden. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Verwahrung von Fundtieren in Tierheimen gewährleistet, deren Genehmigung nach § 11 TierSchG die Haltung der Tierart erlaubt, der das Fundtier zugerechnet wird. Tierheime werden durch die zuständigen Veterinärbehörden nach den Vorgaben des TierschG genehmigt und kontrolliert.
- 6.4
-
Für freilebende Tiere, wie freilebende Katzen ist die Verwahrung in einer häuslichen Struktur nicht tierschutzgerecht im Sinne des § 2 TierschG. Allein durch die räumliche Begrenzung in der Haltungseinrichtung und dem zwangsläufigen engen Kontakt zum Menschen können Schmerzen, Schäden oder Leiden bei den Tieren nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifel kann die Fundbehörde die zuständige Veterinärbehörde hinzuziehen. Die Verwahrung solcher Tiere soll daher im Rahmen von betreuten Futterstellen mit gezielten Maßnahmen zur Populationskontrolle gewährleistet werden.
- 6.5
-
Erfolgt die Betreuung der Futterstellen nicht durch die Behörde selbst, wird sie mit einem Drittel des üblichen Kostensatzes abgegolten und Kosten für die notwendigen tiermedizinischen Maßnahmen gemäß Anlage 2 (Akutbehandlung, prophylaktische Maßnahmen, Kennzeichnung, Registrierung und Kastration) sind als zwingende Voraussetzung für diese Art der Verwahrung, soweit nicht anders vereinbart, von der Fundbehörde zu tragen.
- 7
-
Die Verwahrungs- und Kostentragungspflicht geht bei Anzeige und Ablieferung des Fundtieres auf die Fundbehörden über (siehe hierzu Nummer 4.1 bis 4.4).
- 8
- 8.1
- 8.1.1
-
Bis zum Ablauf von sechs Monaten hat die Fundbehörde das Fundtier zu verwahren (§ 973 Absatz 1 BGB). Somit beträgt die Erstattungspflicht der Fundbehörde für Aufwendungen für Unterbringung und Betreuung von Fundtieren sechs Monate.
- 8.1.2
-
Gleichwohl muss es das Ziel aller Beteiligten sein, das aufgefundene Tier der berechtigten Person schnellstmöglich zurückzuführen oder weiterzuvermitteln, um die Verwahrungszeit so kurz wie möglich zu halten. Eine Vermittlung des Fundtieres vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ist nur mit vertraglich geregeltem Vorbehalt der Rückgabe an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die berechtigte Person möglich.
- 8.1.3
-
Die Verwahrfrist endet bei Nachkommen mit dem Ende der Verwahrfrist des Muttertieres.
- 8.1.4
-
Die Fundbehörde kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eines Fundtieres oder der berechtigten Person Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht verlangen.
- 8.2
- 8.2.1
-
Soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die berechtigte Person des Fundtieres nicht festzustellen ist, erlangt die findende oder die erwerbende Person nach Ablauf der sechsmonatigen Frist das Eigentum am Fundtier (§ 973 Absatz 1 BGB). Es endet die Verwahrungsfrist der Fundbehörde.
- 8.2.2
-
Hat die findende oder erwerbende Person hingegen auf ihr Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet, geht das Eigentum auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976 Absatz 1 BGB). Die Kostentragungspflicht der Gemeinde bleibt erhalten.
- 8.2.3
-
Die Gemeinde kann in diesem Fall unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Aspekte über die weitere Vermittlung, Verwendung oder Verwertung des Tieres entscheiden. Hiervon ausgenommen ist die Tötung des Tieres (Verbot § 17 Nummer 1 TierSchG). Wirtschaftliche Erwägungen sind grundsätzlich kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG.
- 8.2.4
-
Die tierschutzkonforme Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung stellt gleichwohl einen vernünftigen Grund dar.
- 9
-
Die Fundbehörden haben ihr Verfahren zum Umgang mit Fundtieren entsprechend der Anlage 1 öffentlich bekanntzugeben und diese Bekanntgabe jederzeit verfügbar zu machen (zum Beispiel Aushang, Internetseite).
- 10
- 11
-
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23. November 1998 (AmtsBl. M-V 1999 S. 5) außer Kraft
AmtsBl. M-V 2020 S. 318
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 2
(zu den Nummern 6.5 und 10)
Die Fundbehörden können mit einer für die Verwahrung von Fundtieren geeigneten Einrichtung oder Stelle (Tierheim, Tierpension, Gnadenhof oder ähnliches) vertragliche Vereinbarungen schließen (Verwaltungshelfer gemäß Nummer 2.1.4 der VV Fundtiere).
Beim Abschluss derartiger Vereinbarungen ist zu berücksichtigen, dass Tierheime hauptsächlich ehrenamtlich betrieben und mit Spenden erhalten werden. Die Übernahme einer kommunalen Pflichtaufgabe stellt für diese zwar einerseits eine gesicherte Einnahmequelle dar, andererseits fallen zusätzliche Ausgaben für diese Einrichtungen an. Zu gering veranschlagte Kosten für die Verwahrung von Fundtieren können daher mittelfristig die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen und damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenausübung gefährden. Es ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten.
Bei Auswahl einer geeigneten Einrichtung, ist die räumliche Entfernung der Einrichtung zum Sitz der Fundbehörde zu berücksichtigen. Tiertransporte sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40) geändert worden ist, und insbesondere nach dem Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten durchzuführen.
Vertragliche Vereinbarungen, die die Verwahrung von Fundtieren nach Bedarf pro Tier und Tag vorsehen, sind unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kostensätze abzuschließen. Bei Pauschalverträgen sollte eine jährlich zu zahlende Gesamtsumme vereinbart werden, die anhand eines Betrages pro Einwohner der beteiligten Gemeinden bemessen wird (1,25 Euro pro Einwohner - Richtwert auf Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Tierschutzbundes; gegebenenfalls Evaluierung der tatsächlichen Gesamtkosten und anhand von Erfahrungswerten). Vertragliche Vereinbarungen sollten eine Regelung zum Eigentum des Fundtieres nach Ablauf der Verwahrfrist von sechs Monaten enthalten.
Der folgende Kostenrahmen begründet sich durch die verschiedenen Ausprägungen von Tieren innerhalb einer Tierart, sodass je nach Größe und den jeweiligen Anforderungen für die verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege auch mehr oder weniger Kosten anfallen können. Eine Unter- oder Überschreitung des Kostenrahmens ist unter Umständen nicht ausgeschlossen, muss aber gesondert begründet werden.
Tierart |
Unterbringung |
Kosten in Euro pro Tag |
||
Hunde |
Tierheim |
10,00 |
- |
20,00 |
Pflegestelle |
5,00 |
- |
10,00 |
|
Katzen |
Tierheim |
6,00 |
- |
9,00 |
Pflegestelle |
3,00 |
- |
4,50 |
|
betreute Futterstelle* |
2,00 |
- |
3,00 |
|
Kleintiere |
Tierheim |
2,00 |
- |
5,00 |
Pflegestelle |
1,00 |
- |
2,50 |
|
Vögel |
Tierheim |
2,00 |
- |
15,00 |
Pflegestelle |
1,00 |
- |
7,50 |
|
Exoten |
Tierheim |
4,00 |
- |
15,00 |
Pflegestelle |
2,00 |
- |
7,50 |
Als notwendig gelten tiermedizinische Maßnahmen für die Behandlung von Verletzungen und akuter Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen. Unerlässlich sind in der Regel Impfungen, die der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb des Tierheimes vorbeugen.
Zur Vermeidung der Erhöhung der Katzenpopulation in Mecklenburg-Vorpommern wird die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von aufgefundenen Katzen als unerlässlich betrachtet (siehe Zweck der Katzenschutzgebiets-Ermächtigungslandesverordnung vom 9. Dezember 2015 [GVOBl. M-V S. 629]). Dies gilt insbesondere für aufgefundene Katzen, die den freilebenden Katzen zugeordnet und an einer betreuten Futterstelle versorgt werden sollen. Gleiches gilt für Katzen, die im Geltungsbereich einer Katzenschutzverordnung mit Kastrationspflicht aufgefunden werden.
Tierärztliche Behandlungskosten sind grundsätzlich in der Höhe des einfachen Gebührensatzes nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu ersetzen.
Bei der Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten entscheidet der Tierarzt über die notwendigen tiermedizinischen Maßnahmen (siehe auch Nr. 3.4 der VV Fundtiere).
Tierart |
notwendige Maßnahme |
Kosten in Euro |
Hunde |
Behandlung von Verletzungen |
nach Aufwand entsprechend GOT |
Behandlung von akuten Krankheiten |
nach Aufwand entsprechend GOT |
|
Impfungen nach Empfehlung der geltenden Leitlinie zur Impfung von Kleintieren und weitere, sofern im Einzelfall vom Amtstierarzt angewiesen |
siehe GOT |
|
Parasitenbehandlung (Behandlung gegen Würmer, Flöhe, Milben und/oder Zecken, nach Feststellung des Tierarztes) |
siehe GOT, |
|
Katzen |
Behandlung von Verletzungen |
nach Aufwand entsprechend GOT |
Behandlung von akuten Krankheiten |
nach Aufwand entsprechend GOT |
|
Kastration, Kennzeichnung, Registrierung (männlich/weiblich) |
siehe GOT, |
|
Impfungen nach Empfehlung der geltenden Leitlinie zur Impfung von Kleintieren und weitere, sofern im Einzelfall vom Amtstierarzt angewiesen |
nach Aufwand |
|
Parasitenbehandlung (Behandlung gegen Würmer, Flöhe, Milben und/oder Zecken, und nach Feststellung des Tierarztes) |
nach Aufwand |
|
Kleintiere, Vögel, Exoten |
Behandlung von Verletzungen |
nach Aufwand entsprechend GOT |
Behandlung von akuten Krankheiten |
nach Aufwand entsprechend GOT |
|
Parasitenbehandlung (Behandlung gegen Würmer, Flöhe, Milben und/oder Zecken, und nach Feststellung des Tierarztes) |
nach Aufwand |