Tiernothilfe

Wegweiser Tierschutz

Jeder Mensch hat das Leben und Wohlbefinden aller Tiere als Mitgeschöpfe zu achten und zu schützen.

 

Kein Mensch darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Werden Tiere von Menschen gehalten, so müssen sie ihren artgemäßen Bedürfnissen entsprechend gehalten und versorgt werden.

 

Tierschutz ist kein leeres Wort - und darf nicht nur ein hehres Ziel Einzelner sein. Die moralische und gesetzliche Verpflichtung, Tiere vor Schäden, Schmerzen und Leiden zu bewahren - in der freien Natur, als Zoo- oder Heimtiere oder als landwirtschaftliche Nutztiere - gilt für jedermann. Jeder Mensch hat darauf zu achten, dass den Tieren ein ihrer jeweiligen Art gemäßes Leben und Verhalten weitgehend ermöglicht wird.

 

Wo diese Grundregel verletzt wird, können erhebliche Schäden, Schmerzen und Leiden der gehaltenen Tiere nicht ausgeschlossen werden. Damit besteht der Verdacht von Tierschutzrechtsverletzungen. Solche Verdachtsfälle müssen aufgeklärt werden. Doch der eigentliche Tierschutz setzt früher ein. Er soll durch Aufklärung und Selbstverständnis Missstände bei der Haltung, Unterbringung, Versorgung und im Umgang mit Tieren von vornherein ausschließen.

Staatliche Einrichtungen für den Tierschutz

Die Durchführung des Tierschutzrechtes regeln in Deutschland die Bundesländer selbst. Das Tierschutzzuständigkeitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2000 überträgt die Aufgaben zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnungen hauptsächlich den Kreisordnungsbehörden mit ihren Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern. Die oberste Landesbehörde für den Tierschutz in Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Schwerin.

 

Tierschutzbehörden und ihre Zuständigkeiten:

  • Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier Städte, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
    • Überwachung
    • Kontrolle/Mängelfeststellung
    • Verfolgung/Weitergabe an Staatsanwaltschaft bei Strafverdachtsfällen
  • Städte und Gemeinden nach dem Fund-, Sicherheits- und Ordnungsrecht:
    • Abwendung von Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
    • Unterbringung und Versorgung von Fundtieren, streunenden bzw. herrenlosen Tieren bei Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit
  • Staatsanwaltschaften
    • Entgegennahme von Anzeigen bei Verdacht von Straftaten
    • Ermittlung zu Verdachtsfällen
    • Verfolgung von Straftaten
  • Polizei
    • Entgegennahme von Anzeigen bei Verdacht von Straftaten
    • Ermittlungen im Auftrage der Staatsanwaltschaften

Was wird kontrolliert?

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, der nach Landesrecht zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte, überwachen die Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in Schlachtstätten, bei Tiertransportunternehmen, in Tiergärten, in Zirkusunternehmen, in Versuchstierhaltungen, im Zoofachhandel, in gewerbsmäßig betriebenen Reit- und Fuhrunternehmen und Hundezuchten u.v.a.m. Sie bearbeiten entsprechende Anträge zum Halten von Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz, und überprüfen die notwendigen Sachkenntnisse der Tierhalter.

In der Regel sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die ersten Ansprechpartner für die Entgegennahme von Hinweisen und Anzeigen bei Verdacht auf tierschutzrechtliche Verstöße. Sie gehen den Verdachtsfällen nach und zeigen ggf. den Verdacht einer Straftat der jeweiligen Staatsanwaltschaft an. Festgestellte Ordnungswidrigkeiten werden von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern selbst verfolgt und geahndet.

Als letztes Mittel, Tiere aus mit Schmerzen und Leiden verbundenen Haltungen und Unterkünften zu erlösen, können die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter dem Halter die Tiere fortnehmen und befristet auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Die Behörden können solche Tiere nach Ablauf festgesetzter Fristen auf Kosten des Halters veräußern (z.B. versteigern) oder, wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, diese auf Kosten des Halters tierschutzgerecht töten lassen - § 16a Nr. 2 Tierschutzgesetz.

Darüber hinaus kann die zuständige Kreisordnungsbehörde zur Verhinderung künftiger Verstöße demjenigen das Halten von Tieren verbieten, der wiederholt oder grob fahrlässig entsprechende Rechtverletzungen begangen hat - § 16a Nr. 3 Tierschutzgesetz.

Kontrolliert wird:

  • beim Tierhalter
    • die allgemeinen Haltungsbedingungen
    • der Umgang mit den Tieren
    • die artgerechte Versorgung mit Futter und Tränkwasser
    • die Bewegungsmöglichkeit/die Besatzdichte
    • die Beleuchtung/das Stallklima
    • die Funktionssicherheit technischer Anlagen
    • die Havarieprävention
    • die Sachkenntnisse der Tierhalter etc.
  • in Schlachtstätten
    • die Besatzdichte auf dem Tiertransporter
    • die Tierentladung/die Tierunterkünfte
    • die Tiertreibewege
    • die Betäubungsanlagen/die Sachkunde der Betäuber etc.
  • bei Tiertransporten
    • die Transportfahrzeuge
    • die Transportfähigkeit der Tiere
    • die Besatzdichte
    • die Be- und Entladung
    • die Transportpläne
    • die Sachkunde der Beförderer etc

Wie können Bürger helfen, geltendes Tierschutzrecht durchzusetzen?

  • Nicht wegsehen, wenn man den Eindruck hat, dass Tiere leiden.
  • Den ersten Eindruck gründlich prüfen.
  • Entscheiden, ob man selbst helfen kann oder ob Behörden informiert werden müssen.
  • Erster Ansprechpartner ist immer das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
  • Bei Verdacht einer Straftat (bei Vorsätzlichkeit und/oder erheblichem Ausmaß) kann man Anzeige erstatten (Staatsanwaltschaft, Polizei, Amtsgericht).
  • Inhalt der Anzeige (wer, was, wo, wann, wie):
    • Name und Anschrift des Anzeigenden
    • Name und Anschrift des Täters
    • genaue Ortsbeschreibung für den Tatort
    • genaue Tatzeit
    • Sachverhaltsschilderung
      • genaue Tierbeschreibung, Art, Anzahl, Kennzeichnung, eventuell Foto
      • genauer Tathergang
      • Tatfolgen, Anzeichen für Schäden, Schmerzen, Leiden, Tötung
    • Zeugenadressen
    • Beweismaterial
    • Datum und Unterschrift